Verkehrsmassnahme; Einführung Begegnungszone
Der Gemeinderat Walliswil bei Wangen verfügt gestützt auf Art. 3. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr und Art. 44 Abs. 1 und 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsanordnung:
Begegnungszone Schulhaus
Zonensignalisation 20 km/h
Abgrenzung
Schulhausstrasse, Bereich des Schulhauses
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Städtli 26, 3380 Wangen a.A. erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
3377 Walliswil bei Wangen, 4. August 2025
Der Gemeinderat