Winteler

Beglaubigung von Unterschriften

Gemäss Art. 62 - 64 der kantonalen Notariatsverordnung dürfen die bernischen Gemeinden KEINE Unterschriften beglaubigen. 

Im Kanton Bern muss die Echtheit einer Unterschrift von Privaten oder die Ãœbereinstimmung einer Kopie mit dem Original durch eine bernische Notarin oder einen bernischen Notar beglaubigt werden. 

Die kantonale Verordnung über die Beglaubigungen von Unterschriften regelt die Beglaubigung der Unterschriften von Behörden und Amtspersonen von Kanton und Gemeinden. 

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Gemeindeverwaltung

Walliswil bei Wangen
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